Ratgeber · Stand 15. September 2026
FernUSG-Abschaffung 2027: Was sich für Coaches ändert und was nicht
Das Fernunterrichtsschutzgesetz soll fallen. Viele Coaches lesen das als Entwarnung. Wird der Entwurf so Gesetz, stimmt das für neue Verträge ab Juli 2027 weitgehend. Für die Verträge, die du heute schon hast, ändert er nichts.
Clience Legal · Kanzlei für Coaching-Recht
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Bisher liegt ein Referentenentwurf vor (Bearbeitungsstand 17. August 2026). Beschlossen ist nichts.
- Die Zulassungspflicht soll am 1. Juli 2027 entfallen, das Gesetz am 30. Juni 2028 außer Kraft treten.
- Mindestens bis dahin gilt das bisherige Recht. Ein zulassungspflichtiges Programm ohne Zulassung bleibt ein Risiko.
- Eine Regel, die bestehende Verträge nachträglich wirksam macht, enthält der Entwurf nicht.
Was der Entwurf vorsieht
Das Bundesbildungsministerium hat im August 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts veröffentlicht (Bearbeitungsstand 17. August 2026). Das FernUSG, seit 1977 in Kraft, soll nicht reformiert, sondern aufgehoben werden.
Die Begründung benennt offen, warum: Digitale Angebote passen nicht in die alten Kategorien, und die Folgen sind drastisch. Wörtlich heißt es dort: „Verträge ohne Zulassung sind nichtig und die Teilnehmenden können ihr Geld zurückfordern.“
| Wann | Was laut Entwurf passiert |
|---|---|
| 08/2026 | Referentenentwurf veröffentlicht (Bearbeitungsstand 17.08.2026), Anhörung der Verbände. Noch kein beschlossenes Gesetz. |
| bis 30.06.2027 | Das bisherige FernUSG gilt unverändert, inklusive Zulassungspflicht. |
| 01.07.2027 | Zulassungs- und Anzeigepflicht sollen entfallen. |
| 07/2027 bis 06/2028 | Übergangszeit: Bescheinigung auf Antrag, wo andere Vorschriften einen Zulassungsnachweis verlangen. |
| 30.06.2028 | Das FernUSG soll außer Kraft treten. |
Alle Daten sind Planungsstand des Entwurfs und können sich im Verfahren noch ändern.
Mindestens bis Juli 2027 gilt das alte Recht
Der Bundesgerichtshof hat 2025 zweimal klargestellt, dass auch Online-Coaching und Mentoring unter das FernUSG fallen können, und zwar auch zwischen Unternehmern (Urteile vom 12. Juni 2025, III ZR 109/24, und vom 2. Oktober 2025, III ZR 173/24). Wie ein Programm heißt, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist unter anderem, ob eine Lernerfolgskontrolle vertraglich vorgesehen ist. Dafür reicht nach dem BGH schon die Möglichkeit, Fragen zum Stoff zu stellen und eine Rückmeldung zu bekommen. Fehlt dann die Zulassung, ist der Vertrag nichtig.
Im Februar 2026 kam eine wichtige Abgrenzung dazu: Wo Lehrende und Lernende vertraglich überwiegend in Echtzeit miteinander kommunizieren, liegt keine räumliche Trennung vor (Urteil vom 5. Februar 2026, III ZR 137/25).
Für alle, die bis zum Stichtag verkaufen, heißt das: Die geplante Reform ändert an diesen Maßstäben heute nichts.
Was mit deinen bestehenden Verträgen passiert
Hier liegt das Missverständnis, das am meisten kosten kann. Die Aufhebung wirkt für die Zukunft. Eine Vorschrift, die Verträge aus der Zeit davor nachträglich wirksam macht, enthält der Entwurf nicht.
Ob ein Vertrag wirksam ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Recht, das beim Vertragsschluss galt, solange der Gesetzgeber keine Übergangsregel nachschiebt. Danach sieht es im Entwurf derzeit nicht aus. Laufende Rückforderungen und Klagen erledigen sich also nicht mit dem Stichtag. Wie es im Einzelfall aussieht, hängt an deinem Vertrag, deinem Format und daran, was tatsächlich vereinbart war.
Du hast schon ein Rückforderungsschreiben bekommen?
Nicht jede Forderung ist rechtlich haltbar. Lass sie prüfen, bevor du zahlst.
Zur Soforthilfe bei RückforderungenWas mit der ZFU-Zulassung passiert
Eine vor dem 1. Juli 2027 erteilte Zulassung gilt nach dem Entwurf bis zum Außerkrafttreten des Gesetzes am 30. Juni 2028 fort. Danach entfällt sie mit dem Gesetz.
Ab Juli 2027 wird keine Zulassung mehr erteilt. Wer den Nachweis trotzdem braucht, weil andere Vorschriften ihn verlangen, etwa für die Anerkennung von Weiterbildungen oder für Prüfungsbefreiungen, kann in der Übergangszeit eine Bescheinigung der zuständigen Behörde beantragen, nach der Entwurfsbegründung bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht. Eine fortgeltende Zulassung dient dann nur noch als solcher Nachweis.
Lohnt sich jetzt noch ein Zulassungsverfahren?
Das hängt davon ab, ob dein Angebot überhaupt unter das FernUSG fällt, wie lange du es bis Juli 2027 noch verkaufst und ob du den Nachweis für etwas anderes brauchst. Für manche lohnt sich das Verfahren für die verbleibende Zeit, für viele eher nicht. Eine sauber gestaltete Vertragsgrundlage lohnt sich dagegen in den meisten Fällen. Wichtig dabei: Eine Zulassung wirkt nicht zurück. Verträge, die vor ihrer Erteilung geschlossen wurden, bleiben davon unberührt.
Was nach dem FernUSG gilt
Mit dem FernUSG fällt ein Sonderrecht weg, nicht der Verbraucherschutz. Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, die Informationspflichten und die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten weiter. Wer 2027 neue Verträge aufsetzt, richtet sie an diesem allgemeinen Rahmen aus.
Was du jetzt tun solltest
- 1
Bestehende Verträge einordnen
Fällt dein Programm nach der Rechtsprechung des BGH unter das FernUSG? Das entscheidet sich an Format, Lernerfolgskontrolle und dem, was im Vertrag steht.
- 2
Bei einer Rückforderung nicht vorschnell zahlen
Nicht jede Forderung trägt. Lass sie prüfen, bevor du reagierst oder eine Frist verstreicht.
- 3
Neue Verträge nicht auf die Reform bauen
Mindestens bis zum Stichtag gilt das alte Recht. Wer jetzt verkauft, sollte so vertragen, als gäbe es den Entwurf nicht.
- 4
Vorlagen für die Zeit danach vorbereiten
Mit dem FernUSG fällt ein Sonderrecht weg, nicht der Verbraucherschutz. Widerruf, Informationspflichten und AGB-Kontrolle bleiben.
Kostenloses Erstgespräch
Wo stehst du mit deinen Verträgen?
Rechtsanwalt Darius Dubiel schaut sich deine Situation an: bestehende Verträge, laufende Forderungen, Vorlagen für die Zeit nach dem Stichtag. Den Termin wählst du direkt hier.
Erstgespräch zum FernUSG mit RA Darius Dubiel
Kostenlos. 15 Minuten. Vertraulich.
Häufige Fragen zur FernUSG-Abschaffung
Wann wird das FernUSG abgeschafft?
Nach dem Referentenentwurf (Bearbeitungsstand 17. August 2026) entfällt die Zulassungspflicht am 1. Juli 2027. Das Gesetz selbst soll nach einer Übergangszeit am 30. Juni 2028 außer Kraft treten. Der Zeitplan kann sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.
Ist die Abschaffung schon beschlossen?
Nein. Stand 15. September 2026 liegt ein Referentenentwurf vor, also noch kein beschlossenes Gesetz. Bis eine Neuregelung in Kraft tritt, gilt das bisherige FernUSG unverändert.
Brauche ich bis Juli 2027 noch eine ZFU-Zulassung?
Wenn dein Angebot unter das FernUSG fällt, ja. Fehlt die erforderliche Zulassung, ist der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig. Ob dein Programm darunter fällt, hängt am Format und an der Lernerfolgskontrolle. Für die reicht nach dem BGH schon die vertragliche Möglichkeit, Fragen zu stellen und Rückmeldung zu bekommen.
Werden meine bestehenden Verträge durch die Reform wirksam?
Eine Regelung, die frühere Verträge nachträglich wirksam macht, enthält der Entwurf nicht. Die Aufhebung wirkt für die Zukunft. Verträge aus der Zeit davor sind grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen, das beim Vertragsschluss galt, solange keine Übergangsregel nachgeschoben wird.
Erledigen sich laufende Rückforderungen mit der Abschaffung?
Nicht automatisch. Ob eine Rückforderung trägt, entscheidet sich weiterhin am konkreten Vertrag, am Format und an dem, was tatsächlich vereinbart war. Deshalb lohnt es sich, eine Forderung prüfen zu lassen, bevor du zahlst.
Was passiert mit meiner bestehenden ZFU-Zulassung?
Eine vor dem 1. Juli 2027 erteilte Zulassung gilt nach dem Entwurf bis zum Außerkrafttreten des Gesetzes am 30. Juni 2028 fort. Bei wesentlichen Änderungen des Lehrgangs braucht es eine neue Bescheinigung, soweit andere Vorschriften den Nachweis verlangen.
Fallen Live-Coachings unter das FernUSG?
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2026 (III ZR 137/25) fehlt die räumliche Trennung, wenn Lehrende und Lernende vertraglich überwiegend in Echtzeit miteinander kommunizieren. Programme mit überwiegend aufgezeichneten Inhalten können anders zu beurteilen sein.
Was kostet das Erstgespräch?
Nichts. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich. Kosten entstehen nur, wenn du dich danach für eine Zusammenarbeit entscheidest, und die werden vorher offen besprochen.
Quellen
- Referentenentwurf „Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts“, Stand 17.08.2026 (PDF)
- BGH, Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24
- BGH, Urteil vom 02.10.2025, III ZR 173/24
- BGH, Urteil vom 05.02.2026, III ZR 137/25
Stand: 15. September 2026. Dieser Beitrag informiert über ein laufendes Gesetzgebungsvorhaben und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.